Abfallverzeichnisverordnung
Abfallnachweisverordnung Die österr. Abfallnachweisverordnung (BGBI. II Nr. 618/2003) regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflicht der Abfall-/Altöl-Besitzer im Sinne des österr. →Abfallwirtschaftsgesetzes. Abfall-/Altöl-Besitzer haben für jedes Kalenderjahr fortlaufende
Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls zu führen.
Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen
Aufzeichnungen getrennt zu führen. Für den Baubereich wurde hierfür ein „Baurestmassennachweisformular“ für nicht gefährliche Abfälle eingeführt, der dem Auftraggeber als Nachweis im Sinne der Baurestmassentrennverordnung übergeben werden kann. →Abfall, →Deponieverordnung, →Abfallverzeichnisverordnung
Abfallschlüssel Abfalle werden einem sechsstelligen A. und einer Abfallbezeichnung
zugeordnet. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis (→Abfallverzeichnisverordnung) vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Besonders überwachungsbedürftige Abfälle (gefährliche Abfälle) sind mit einem * gekennzeichnet. Abfall, →Bau- und Abbruchabfälle,
→Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, →LAGA, →Deponieverordnung, →Abfallnachweis-
→Abfallverzeichnisverordnungen
Abfallverzeichnisverordnung Mit der in Deutschland am 1.1.2002 in Kraft getretenen A. (AVV, Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses) wurde das neue Europäische Abfallverzeichnis eingeführt. Der bisherige Europäische Abfallkatalog (EAK) und die Liste der
gefährlichen Abfälle (HWL) wurden mit dieser Entscheidung aufgehoben und in dem neuen Europäischen Abfallverzeichnis zusammengeführt. Die A. enthält somit das Gesamtverzeichnis der Abfallarten, in dem sowohl die nicht gefährlichen als auch die gefährlichen Abfallarten erfasst sind. Es umfasst 839 Abfallarten, von denen 405 als gefährlich eingestuft sind. Diese sind mit einem Sternchen (*) versehen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des KrW-/AbfG. Für Abfälle, die diesen Abfallarten zugeordnet werden, wird davon ausgegangen, dass mindestens eine der in der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle genannten, gefahren relevanten Eigenschaften vorliegt.
Tabelle 3: Gefahren relevante Eigenschaften von Abfällen gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
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Eigenschaft |
Bezeichnung |
Erläuterung |
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H1 |
Explosiv |
Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlich auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol |
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H2 |
Brandfördernd |
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen |
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H3-A |
Leicht entzündbar |
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H3-B |
Entzündbar |
Flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C |
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H4 |
Reizend |
Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, längerer oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können |
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H5 |
Gesundheitsschädlich |
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können |
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H6 |
Giftig |
Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können |
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H7 |
Krebserzeugend |
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können |
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H8 |
Ätzend |
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können |
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H9 |
Infektiös |
Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die bei Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen |
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H10 |
Teratogen |
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche, angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können |
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H11 |
Mutagen |
Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können |
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H12 |
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden |
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H13 |
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffs bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist |
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H14 |
Ökotoxisch |
Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können |
1) In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG [12]
wurde der Begriff „fortpflanzungsgefährdend“ eingeführt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff „teratogen“ und hat eine genauere Definition, ohne dass sich am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der RL 91/689/EWG.
2) Synonym: erbgutverändernd
Österreich:
Auch die österr. A. (BGBI. II Nr. 570/2003) übernimmt den Europäischen Abfallkatalog
(EAK) und soll damit den bisherigen Abfallschlüssel basierend auf ÖNORM S 2100
Abfallkatalog ersetzen. Für den Baubereich gibt es nun neben einem sechsstelligen Code
(bislang 5- stellige Schlüsselnummer) zum Teil zusätzliche 2- stellige Codes, z.B. im Bereich
Boden oder Beton. Eine „Umschlüsselungshilfe“ vom nationalen auf das europäische System liefert die ON-Regel ONR 192100. Die A. hätte in Österreich am 1.1.2005 in Kraft treten sollen, auf Wunsch der Länder wurde der Termin aber auf den 1.1.2009 verschoben (womit den Behörden für
die bei einer Umstellung auf das europäische Abfallverzeichnis notwendige Umschlüsselung
einige Jahre mehr Zeit bleibt). Am 6.4.2005 wurde eine Novelle der A. (BGBI II Nr. 98/2005) ausgegeben, in der zum Leidwesen der Entsorgungsbetriebe über 100 neue Abfallschlüsselnummer eingeführt und zahlreiche bestehende Nummern geändert bzw. durch zusätzliche Spezifizierungen mehrfach unterteilt wurden. Die
neuen bzw. geänderten Abfallschlüsselnummern der Novelle sind seit 1.5.2005 mit einer dreimonatigen Übergangsfrist für das Anzeigeverfahren anzuwenden. Mit
dieser Novelle der A. wurden auch die Kriterien für die Einstufung eines Abfalls in gefährlich/nicht-gefährlich (H13 Kriterien) verschärft. →Abfall, →Abfallwirtschaftsgesetz, →Deponieverordnung, →Abfallnachweisverordnung

